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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Salz & Pfeffer Catering GmbH & Co. KG

Stand: November 2021

Inhaltsverzeichnis
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1. Geltungsbereich
2. Angebote
3. Beschaffenheit und Qualität
4. Zahlungsbedingungen
5. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf
6. Lieferung
7. Mängel und Gewährleistung
8. Stornierung / Rücktritt
9. Haftung
10. Sonstiges

1. Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für alle Leistungen der Salz & Pfeffer
Catering GmbH & Co KG (im weiterem SPC genannt), die vom Kunden (im weiteren Auftraggeber genannt)
beauftragt werden.
b. Für das Angebot bzw. den Auftrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Angebots-
/Auftragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der SPC.

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2. Angebote
a. Bis zur schriftlichen Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung sind alle Angebote der SPC freibleibend. Mit
Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung werden diese AGB seitens Auftraggeber akzeptiert.


3. Beschaffenheit und Qualität
a. Das Angebot der SPC kann saisonal bedingten Veränderungen unterworfen sein. Sollten einzelne Artikel
vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
Selbstverständlich ist das Angebot als Vorschlag zu betrachten, den SPC in jeder, vom Auftraggeber gewünschten,
Art und Weise verändert.
b. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit
eines Buffets begrenzt. Die SPC übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem
Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber keine Haftung.


4. Zahlungsbedingungen
a. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b. Als vereinbart gelten die Preise des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung. Sollten im Einzelfall keine Preise
ausgewiesen sein, gelten die in unserer Preisliste, mit neustem Datum, aufgeführten Preise.
c. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von
SPC allgemein für die Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen,
höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
d. Bei Lieferungen und Leistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000,00 € ist die SPC berechtigt, Barzahlungen bei
Lieferung der Ware zu verlangen.
e. Bei Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 1.000,00 € ist die SPC berechtigt, 60 % des
Auftragswertes bei Auftragsannahme und weitere 30 % bis zu 7 Werktage vor Veranstaltung als Vorauszahlung zu
verlangen. Die restlichen 10 % des Auftragswertes zzgl. eventueller Mehraufwendung werden in Form der
Endrechnung sofort und ohne Abzug bei Rechnungsstellung fällig.

f. Bei Zahlungsverzug der Vorauszahlungen oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist die SPC berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheitsleistungen in Höhe des gesamten
Auftragsvolumens zzgl. 10 % zu verlangen oder die Leistungserbringung abzulehnen und die bis zu diesem
Punktentstandenen Kosten vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Es gelten hierzu die Bestimmungen unter
Absatz 8 Stornierung/Rücktritt.
g. Bei Zahlungsverzug ist die SPC berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Diskontsatzes zum Tage der
Mahnungsstellung
h. Falls die Rechnungsanschrift, von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift abweichen
sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger rechtzeitig bekanntzugeben.


5. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Auftragserteilung eine Teilnehmerzahl als Berechnungsgrundlage
anzugeben und bis spätestens 14 Werktage vor der Veranstaltung die finale Teilnehmerzahl bekanntzugeben.
b. Falls die Teilnehmerzahl um mehr als 10% reduziert wird, ist die SPC berechtigt (in Absprache mit dem
Auftraggeber) die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
c. Im Falle der Erhöhung der vom Auftraggeber mitgeteilten Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl
für die Preisermittlung zugrunde gelegt.
d. Der Auftraggeber verpflichtet sich spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der
Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden
und es fallen ggf. Mehrkosten an.


6. Lieferung
a. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Es sei denn, die SPC wird an der Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen oder durch höhere
Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu
verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die SPC von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit.
Soweit die SPC die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des
Auftraggebers.
b. Die SPC ist immer bemüht die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen, so
gesteht der Auftraggeber der SPC eine Toleranz von bis zu 60 Minuten zu. Eventuell erforderliche behördliche
Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Ebenfalls muss die SPC genau über die
Anlieferbedingungen informiert werden (Baustellen, Zugänge, Treppen etc.)
c. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben im Eigentum des Ausleihers.
Die SPC ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände gebracht wurden, zu betreten, um diese
abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Handelt es sich bei den
Örtlichkeiten um solche, hinsichtlich derer der Auftraggeber kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und
eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Auftraggeber die Gegenstände auf
Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren.
d. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln. Geschirr und Gläser sind
dabei in vorhandene Kisten einzuordnen, um Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme
durch SPC haftet der Auftraggeber im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.

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7. Mängel und Gewährleistung
a. Beanstandungen und Mängel müssen der SPC unverzüglich nach Erhalt der Ware/Leistung gerügt werden.
Anderenfalls gilt die Ware/Leistung der SPC als vom Auftraggeber akzeptiert und genehmigt.
b. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt
sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack
und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.


8. Stornierung / Rücktritt
a. Tritt der Auftraggeber vom schriftlichen Auftrag zurück, ist die SPC berechtigt Stornogebühren gemäß der
folgenden Staffelung zu erheben:

  • ab schriftlicher Auftragserteilung 25% der Auftragssumme

      bis 4 Wochen vor Veranstaltung 50% der Auftragssumme
      bis 3 Wochen vor Veranstaltung 75% der Auftragssumme
      ab der 3. Woche vor Veranstaltung 100% der Auftragssumme

  • Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke, Equipment und gebuchtes Personal werden
    ab der 3. Woche vor der Veranstaltung dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

  • Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern,

      Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel etc.) werden nach deren jeweiligen
     Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Auftraggeber übernimmt alle diesbezüglich entstehenden
     Stornokosten.

  • Der Rücktritt von einem gültigen Auftrag durch den Auftraggeber muss schriftlich erfolgen und wird von

      der SPC rückbestätigt.
b. Die SPC ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

  • die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter

  • der SPC nicht mehr gewährleistet werden kann,

  • für die Mitarbeiter der SPC aus anderen Gründen unzumutbar ist,

  • der Ruf sowie die Sicherheit der SPC gefährdet wird,

  • im Falle höherer Gewalt,

  • wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen.

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9. Haftung
a. Mit der Übernahme der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust,
Beschädigung, Verminderung und/oder Verschlechterung einschließlich der Haftung gegenüber Dritten sowie
Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
b. Schadensersatzansprüche wegen nicht vertragsgerechter Leistungen sind bei bloß fahrlässiger Pflichtverletzung
auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wegen sonstiger Pflichtverletzungen haftet die SPC
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Es sei denn, die Pflichtverletzung betrifft eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und
Vermögensschäden sowie für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die
verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
c. Soweit die Schadensersatzhaftung der SPC ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der SPC.


10. Sonstiges
a. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem erteilten Auftrag ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Frankfurt am Main.
b. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber
sind unwirksam.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.

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